Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

UAllgeme! 
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anlagen. 
Ausslellen lelr- 
lichender 8 
wienapparate, 
14 
Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung 
muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparats sowie die Art der 
Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung 
der Wasservorlage, erkennen lassen. 
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Aenderungen der Apparate, ihres 
Aufstellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche 
Anzeige erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken. 
82. 
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Be- 
stimmungen, erstere außerdem den anerkannten Regeln der Missenschaft und 
Technik entsprechend ausgeführt werden. Als solche gelten bis auf weiteres die 
in der Anlage I zusammengestellten Grundsägze. 
83. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter 
Rãumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vgl. jedoch 88 12 
und 14). Bei Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Juß- 
boden wasserdicht sein. 
84. 
Am Entwickler jedes Azetylenapparats muß an leicht wahrnehmbarer 
Stelle ein Schild angebracht sein, welches den Numen oder die Firma und den 
Wohnort des Fabrikanten oder Lieferanten, das Jahr der Anfertigung, die laufende 
Fabrikationsnummer, den nutzbaren Inhalt des Gasbelälters (in Liter), die größte 
Dauerleistung in Stunden-Liter und gegebenenfolls die Nummer, unter der der 
Apparatentyp geprüft und zugelassen ist, enthält. Bei Entwicklern, bei denen das 
Kalziumkarbid die Gasglocke belastet, ist ferner das Höchstgewicht der zulässigen 
Gesamtbelastung anzugeben. 
86. 
Die Azetylenapparate müssen in allen Teilen so hergestellt werden, daß sie 
hinreichend gegen Formvcränderung und gegen Rosten geschützt, sowie gasdicht sind. 
An den Apparaten dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht 
sein. Die Verwendung von Kupferlegierungen ist zulässig. 
66. 
Feststehende Azetylenapparate, d. h. solche, welche mit einer festverlegten 
. Leitung verbunden sind oder bei beweglicher Leitung den Aufstellungsraum nicht 
wechseln, müssen in besonderen, ausschließlich den Zwecken des Betriebs der Appa- 
z„ dienenden Nüäumen mit dichten Wänden und leichter Bedachung aufgestellt
	        
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