Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Die Heizung der Räume darf nur durch Dampf, Wasser oder andere 
Einrichtungen (z. B. dichte und gut mit Isolationsmitteln überdeckte gemanerte 
Heizkanäle) erfolgen, bei denen auch im Falle der Beschädigung der Austritt von 
Funken, das Glühendwerden oder der Zutritt von Azetylen zu offenem Feuer 
oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. Die Apparatenräume müssen 
von benachbarten Feuerstellen ihrer Heizungsanlage durch Brandmauern getrennt sein. 
8 10. 
Die Türen und diejenigen Fenster des Apparatenraums, welche öffenbar 
oder nicht durch starkes Glas gasdicht verschlossen sind, müssen ins Freie führen 
und von Feuerstellen im Freien, von den Türen und Fenstern benachbarter 
Räume, in denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegen- 
stände befinden, sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) an 
Wohnhäusern mindestens 5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, ent- 
fernt sein. Bei geringerem Abstand sowie beim Anbau an die Nachbargrenze 
oder an öffentliche Wege usw. muß der Ausstellungsraum nach dieser Seite hin 
durch eine öffnungslose massive Mauer abgeschlossen werden, es sei denn, daß an 
eine Brandmauer angebaut wird. Türen müssen nach außen aufschlagen. 
Für die Aufstellung von feststehenden Apparaten über Räumen, die häufig 
von Menschen betreten werden (vgl. § 3), braucht die Entfernung von 5 Metern 
nicht eingehalten zu werden, wenn die Wände des Apparatenraums feuersicher 
sind und etwaige Oeffnungen in ihnen von Feuerstellen im Freien, von den 
Türen und Fenstern benachbarter Räume, in denen sich offenes Licht, Feuer- 
stellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden, sowie von Verbindungs- 
wegen (Galerien, offenen Treppen) abgewendet angeordnet sind. Ebenso kann 
in diesem Falle davon abgesehen werden, daß die Türen ins Freie führen. 
Abweichend von § 6 können feststehende Apparate im Freien aufgestellt 
werden, wenn sie nur während der frostreien Aahezei betrieben werden. Auf 
diese Fälle finden die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Anwendung. 
Grubenentwickler (Tiefbausysteme) können im Freien aufgestellt und während 
des ganzen Jahres benutzt werden, wenn die Mauern der Entwicklergruben sorg- 
sam gegen Frosteinwirkung isoliert werden, wenn ferner das Verbindungsrohr 
zum Gasbehälter frostsicher und derart verlegt wird, daß es in allen Teilen Ge- 
fälle nach dem Entwickler hat, und wenn die Entwicklergrube dlcht ist. 
812. 
Abweichend von 88 3 und 6 köonnen feststehende Apparate für technische 
Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 4 Kilogramm Kalziumkarbid- 
füllung innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn die Ausstellung
	        
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