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in einem besonderen Raume aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist
und nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden:
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetrieb-
setzung und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen
Mengen in den Ausstellungsraum entweichen kann; insbesondere muß
der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat aufge-
speicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen
können. Werden Sicherheiksrohre angebracht, so müssen sie mittels
fester oder beweglicher Leitung ins Freie geführt werden; ihre Aus-
mündungsstellen müssen den Bestimmungen des § 8 entsprechen.
b) Der Typ der Mre einschließlich desjenigen der Wasservorlage muß
fachmännisch, auch im Betriebe, geprüst und begutachtet, sowie von
Fürstlicher Landesregierung für diesen Zweck besonders zugelassen sein.
Die Uebereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zugelassenen
Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder Zinntropfen,
mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparats zu befestigen
ist, nachzuweisen.
c) Die Aufstellung muß in gut lüftbaren Räumen von mindestens 50
Kubikmeter Luftinhalt erfolgen. Mehr als zwei Apparate dürfen in
keinem Raume ausgestellt werden. Im übrigen muß auf je 4 beie
der größten Beanspruchung der Entwickler stündlich zu vergasende
Kilogramm Kalziumkarbid ein Luftraum von mindestens 50 Kubikmeter
vorhanden sein. Sämtliche Verbrauchseinrichtungen für Azetylen in
solchen Räumen müssen durch eine deutliche Angabe über ihren
Stundenliterverbrauch an Azetylen gekennzeichnet werden.
4) Von offenem Lichte oder Feuerstellen müssen die Apparate mindestens
3 Meter Abstand, und von anderen Azetylenapparaten mindestens
6 Meter Abstand haben.
8 13.
Bewegliche Azetylenapparate, d. h. solche, welche für wechselnde Betriebs= untgegunzke.
stätten bestimmt sind, dürfen nur im Freien aufgestellt werden; ihr Abstand von Bübh
Feuerstellen im Freien, von den Fenstern und Türen benachbarter Räume, in
denen sich offenes Licht, Feuerstellen oder leicht entzündliche Gegenstände befinden,
sowie von Verbindungswegen (Galerien, offenen Treppen) muß mindestens
5 Meter, nach der Länge des Gaswegs gemessen, betragen; der Ausstellungsort
muß gegen den Zutritt unbefugter Personen abgesperrt werden. Auf Fenster
aus starkem Glase, die gasdicht und nicht öffenbar sind, finden diese Bestimmungen
keine Anwendung. Vor dem unvorsichtigen Gebrauche von Feuer oder Licht in
der Nähe beweglicher Apparate ist durch Anschlag zu warnen.