Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Der Abstand von 5 Meter braucht bei der Benutzung von beweglichen 
Apparaten im Freien für technische Zwecke (z. B. zum Schneiden, Schweißen) 
nicht eingehalten zu werden, sofern der Apparat in einem geschlossenen fahr- 
baren Wagenkasten aufgestellt wird, dessen Türen und Fenster von Feuerstellen 
abgewendet sind. 
814. 
Abweichend von 8 13 können bewegliche Apparate für technische Zwecke 
(3. B. zum Schneiden, Schweißen) bis zu 10 Kilogramm Kalziumkarbidfüllung 
keribe geßen innerhalb von Arbeitsräumen aufgestellt werden, wenn ihre Auf- 
stellung im Freien aus örtlichen oder technischen Gründen untunlich ist. und wenn 
nachstehende besondere Bedingungen erfüllt werden 
a) Die Apparate müssen so gebaut sein, daß während ihrer Inbetrieb- 
setzung und ihres Betriebs kein Azetylen in irgendwie bedenklichen 
Mengen in den Aufstellungsraum entweichen kann, insbesondere muß 
der Gasbehälter die Gasausbeute aus der ganzen im Apparat ausge- 
speicherten Menge Kalziumkarbid oder bei zuverlässiger Unterteilung 
des Vorrats die der Teilmenge entsprechende Gasmenge aufnehmen 
können. 
b) Der Typ der Apparate einschließlich desjenigen der Wasseworlage 
muß fachmännisch, auch im Betriebe, geprüft und begutachtet, sowie 
von Fürstlicher Landesregierung für diesen Zweck besonders zugelassen 
sein. Die Uebereinstimmung der einzelnen Apparate mit dem zuge- 
lassenen Typ ist durch amtliche Stempelung der Kupfernieten oder 
Zinntropfen, mit denen das Schild (§ 4) am Entwickler des Apparates 
zu befestigen ist, nachzuweisen. 
) Sicherheitsrohre müssen mittels fester oder beweglicher Leitung ins 
Freie geführt werden; die Ausmündungsstellen müssen den Bestim- 
mungen des 8 86 entsprechen. 
§ 15. 
kallschlomm Kalkschlammgruben müssen im Freien angelegt werden. Bedeckte Gruben 
gruben. sind mit einer wirksamen Entlüftungsvorrichtung zu versehen, offene mit Ge- 
länder zu umgeben. Oberhalb, jedoch in der Nähe der Grube, ist ein Schild 
mit dem Verbote des Rauchens und des Umgehens mit glimmenden oder 
brennenden Gegenständen anzubringen. 
6 16. 
Wuilleb der Die Apparatenräume dürfen nur für die Zwecke des Betriebs der Apparate 
fe verwendet und von Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten der 
seü. Räume mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen
	        
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