Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen 
so eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein 
unten schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren 
Ausweg ins Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür 
gesorgt ist, daß dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß 
den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann 
mit dem für Gasbehälter vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite 
des letzteren vereinigt werden. 
B. Gasbehälter. 
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender 
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sic allen 
in sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch 
soll es unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die 
jeweilig singeführte Karbidmenge nicht auf einmal zur Vergasung gebracht wird, 
der nutzbare Gasraum mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten 
mindestens das Dreifache der größten auf dem Apparate angegebenen Stunden- 
leistungen beträgt. 
Wird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so darf der äußere 
Wasserabschluß der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das 
Entwicklungswasser gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen 
oder die Entleerung des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt 
werden, daß eine Verbindung mit der Atmosphärc eintreten kann. 
Bei besonderen, vom Entwicklerraume getreunten Gasbehöltern muß das 
Zurücktreten von Gas in den Entwickler durch einen Wasserabschluß verhindert 
werden, der durch den im Gasbehälter herrschenden Druck nicht störend beeinflußt 
werden darf. Die Zurückleitung von Gas in den Entwickler zwecks Ent- 
sclammung unter Druck wird durch dicse Bestimmung nicht betroffen. 
0. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre (Sicherheitsrohre) ver- 
sehen sein, welches das Abströmen des Gases bewirkt, sobald der Gasbehülter 
nicht mehr aufnahmefähig ist und der Gasdruck nahe an die durch die Höhe des 
Wosserabschlusses bedingte Grenze steigt. Vorrichtungen zur Absperrung des 
Abzugsrohrs dürfen nicht angebracht werden. Die Führung des Abzugsrohrs 
muß den Vorschriften des 8 8 der Verordnung entsprechen. Die Weite des 
Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern, denen das Gas vom Entwickler durch 
eine Nohrleitung zugeführt wird, mindestens der Weite der letzteren entsprechen. 
Die Anbringung des Abzugsrohrs ist nicht erforderlich, wenn der Ent- 
wickler mit einem solchen versehen ist, sofern dadurch hleichzeitig überschüssiges 
Gas aus dem Gasbehälter abgeführt werden kann, sowie bei Aufstellung von Gas- 
behältern im Freien. 
.Es ist dafür zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungszweck 
hinreichend trocken in die Leitung gelangt.
	        
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