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7. Entwickler für feststehende Anlagen mit offenen Wasserverschlüssen müssen
so eingerichtet werden, daß das Gas bei unzulässigen Drucksteigerungen durch ein
unten schräg abgeschnittenes Abzugsrohr (Sicherheitsrohr) einen unmittelbaren
Ausweg ins Freie findet, sofern nicht durch ein Abzugsrohr am Gasbehälter dafür
gesorgt ist, daß dieser Zweck erreicht wird. Die Führung des Abzugsrohrs muß
den Vorschriften des § 8 der Verordnung entsprechen. Das Sicherheitsrohr kann
mit dem für Gasbehälter vorgeschriebenen Abzugsrohre bei angemessener Weite
des letzteren vereinigt werden.
B. Gasbehälter.
8. Jede Azetylenanlage muß mindestens einen Gasbehälter mit schwimmender
Glocke besitzen. Die Größe des Gasbehälters muß so bemessen sein, daß sic allen
in sicherheitstechnischer Hinsicht zu stellenden Anforderungen gerecht wird. Jedoch
soll es unter allen Umständen genügen, wenn bei Apparaten, in welchen die
jeweilig singeführte Karbidmenge nicht auf einmal zur Vergasung gebracht wird,
der nutzbare Gasraum mindestens ein Drittel, bei allen anderen Apparaten
mindestens das Dreifache der größten auf dem Apparate angegebenen Stunden-
leistungen beträgt.
Wird der Gasbehälter mit dem Entwickler vereinigt, so darf der äußere
Wasserabschluß der Gasglocke gegen die Atmosphäre in der Regel nicht durch das
Entwicklungswasser gebildet und der innere Wasserabschluß durch das Entschlammen
oder die Entleerung des Entwicklers während des Betriebs nicht derart beeinflußt
werden, daß eine Verbindung mit der Atmosphärc eintreten kann.
Bei besonderen, vom Entwicklerraume getreunten Gasbehöltern muß das
Zurücktreten von Gas in den Entwickler durch einen Wasserabschluß verhindert
werden, der durch den im Gasbehälter herrschenden Druck nicht störend beeinflußt
werden darf. Die Zurückleitung von Gas in den Entwickler zwecks Ent-
sclammung unter Druck wird durch dicse Bestimmung nicht betroffen.
0. Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre (Sicherheitsrohre) ver-
sehen sein, welches das Abströmen des Gases bewirkt, sobald der Gasbehülter
nicht mehr aufnahmefähig ist und der Gasdruck nahe an die durch die Höhe des
Wosserabschlusses bedingte Grenze steigt. Vorrichtungen zur Absperrung des
Abzugsrohrs dürfen nicht angebracht werden. Die Führung des Abzugsrohrs
muß den Vorschriften des 8 8 der Verordnung entsprechen. Die Weite des
Sicherheitsrohrs muß bei Gasbehältern, denen das Gas vom Entwickler durch
eine Nohrleitung zugeführt wird, mindestens der Weite der letzteren entsprechen.
Die Anbringung des Abzugsrohrs ist nicht erforderlich, wenn der Ent-
wickler mit einem solchen versehen ist, sofern dadurch hleichzeitig überschüssiges
Gas aus dem Gasbehälter abgeführt werden kann, sowie bei Aufstellung von Gas-
behältern im Freien.
.Es ist dafür zu sorgen, daß das Gas für den Verwendungszweck
hinreichend trocken in die Leitung gelangt.