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C. Reiniger.
11. Bei allen Azetylengasentwicklungsapparaten muß in zuverlässiger
Weise dafür gesorgt sein, daß das Gas in technisch reinem Zustand, d. h. hin-
reichend frei von Phosphorwasserstoff. Schwefelwasserstoff, Ammoniak u. dgl in die
Gebraucheleilung gelangt. Die Art der Reinigung ist in der vor der Jubetrieb-
setung des Apparats der Ortspolizeibehörde vorzulegenden Beschreibung anzu-
gebens Reiniger sind in der Regel hinter dem Gasbehälter und, sofern mehrere
Reiniger zur gleichzeitigen Benutzung angeordnet werden, derart anzuordnen, daß
sie einzeln oder gruppenweise ausgeschaltet werden können, und daß das Gas
im Reiniger gleichmäsig verteilt wird.
Ersorderlichenfalls (insbesondere bei getrennt vom Entwickler aufgestelltem
Havbehälleh, ist der Apparat außer mit einer Reinigungsanlage noch mit einem
Wäscher zu versehen. Dieser kann zugleich als Wasserabschluß zwischen Entwickler
und Gasbehäller ausgebildet sein. Er muß Vorrichtungen erhalten, die das
Nachfüllen von Wasser während des Betriebs ermöglichen und einen zu hohen
Flüssigkeitsstand vermeiden lassen.
Azetylenanlagen für cine Stundenleistung von mindestens 3000 Liter
Gas müssen mindestens mit einem besonderen Wäscher und zwei umschaltbaren
Meinigungsgulgen versehen werden.
2. Die Reinigungsmasse darf keine mit dem Gase abziehenden Produkte
erzeugen, welche die Metalle des Apparats oder der Leitung angreifen. Sie muß
in den Reinigerm in solcher Weise untergebracht werden, daß eine zerstörende
Einwirkung auf die metallischen Wände des Reinigers ausgeschlossen ist. Sie
darf in Verbindung mit Azetylen keine explosiven Verbindungen bilden können.
D. Wasservorlagr.
13. Für Azetylenanlagen zum Schweißen, Schneiden, Löten oder der-
gleichen ist an jeder Gebrambsstelle die Einschaltung einer Wasservorlage erfor-
derlich, welche das Zurücktreten von Sauerstoff oder Luft in die Azetylenanlage
wirksam verhindert und einen etwaigen Flammenrückschlag unschädlich macht.
E Rohrleitungen.
14. Die Abmessungen der Rohrleitungen und Hähne müssen im richtigen
Verhältnis zu der Leistung der Apparate stehen. Den Rohrleitungen ist genü-
gendes Gefälle zu geben, so daß die Ansammlung von Wasser vermieden wirde:
an allen tiefsten Punkten müssen zugängliche Entwässerungsvorrichtungen ange-
bracht werden. Als Material für Gasleitungen darf nur Eisen verwendet wer-
den. Gummischläuche sind nur zur Verbindung mit beweglichen Lampen, Koch-
apparaten, Schweispistolen usw. bei Anlagen zur Beleuchtung von Schaubuden,
Karussels und dergleichen zum Anschluß des Apparats an die festverlegte Gas-
leitung und in den Fällen der 38 12 und 14 der Verordnung zum Anschluß an