Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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tung etwa noch entwickelte Gas durch eine Rohrleitung ins Freie geleitet wird. 
Bei Azetylenanlagen für Beleuchtungszwecke mit einer Stundenleistung von min- 
destens 3000 Liter Gas müssen Wäscher, Reinigeraulage, Trockner, Stationsgas= 
messer, Druckregulator usw. mit vollkommenen Umgchungsleitungen versehen sein. 
20. Durch die Art der Führung der Gaszuleitungs= und Abführungsrohre 
ist zu vermeiden, daß Verstopfungen der Gaswege, insbesondere durch Kondens- 
wasser, eintreten können. Erforderlichenfalls sind Entwässerungsvorrichtungen 
vorzusehen. 
Anlage HI 
Gu 65 32 der Verordnung). 
Prüfungsordnung 
für Azetylenapparate, für die gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 
4 und 5 der Verordnung über Herstellung, Aufbewahrung und Ver- 
wendung von Azetylen sowie über Lagerung von Kalziumkarbid die 
Zulassung beantragt wird. 
I. 1. Anträge auf Zulassung von Typen sind in den Fällen der 88 12, 14 
und 26 Ziffer 4 und 5 der Verordnung an die technische Aussichts- 
kommission für die Untersuchungs= und Prüfstelle des Deutschen 
Azetylenvereins zu Berlin zu richten. 
2. Dem Antrag sind je in zweisacher Ausfertigung beizufügen: 
a) eine deutliche Schnittzeichnung des Apparats mit eingetragenen 
Maßen (auch der Wandstärken) oder einer tabellarischen Uebersicht 
der Maße, falls die Apparate in verschiedenen Größen hergestellt 
werden sollen. Bei Schweiß= und Schneideanlagen ist die Wasser- 
vorlage in derselben Weise darzustellen, 
b) eine genaue Beschreibung des Apparats mit Angaben über das 
Material der Einzelteile, den nutzbaren Inhalt des Gasbehälters 
und des Wasserraums des Entwicklers oder des Kühlwasserraums, 
über die Karbidfüllung und die größte Stundenleistung, getrennt 
für die einzelnen Herstellungsgrößen des Apparatentyps, sowie über 
die Art der Reinigung des Gases und die Wasservorlage, 
0 eine eingehende Betriebsvorschrist. 
3. Außerdem ist in den Fällen der 98 12, 14 und 26 Ziffer 4 der 
Verordnung eine Bescheinigung darüber beizufügen, daß die Vor- 
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