Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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VI. 
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VII. 1. 
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verbrauchs, der Menge des entwickelten Azetylens, der beobachteten Tem- 
peraturen und aller anderen Wahrnehmungen enthalten. Ferner ist 
anzugeben, ob bei der Beschickung oder Entschlammung unzulässige 
Mengen von Azetylen entwichen sind, und ob sich im Schlamme starke 
Dunkelfärbung (Polymerisationserscheinungen erheblicher Art) gezeigt hat. 
In dem Bericht ist zum Schlusse eine gutachtliche Aeußerung darüber 
abzugeben, ob dem Antrag entsprochen werden kann. 
Der Prüfungsbericht ist dem Vorsitzenden der teschnischen Aufsichtskom- 
mission vorzulegen. 
Dieser führt — zunächst auf schriftlichem Wege — im Bedarfsfall, 
namentlich bei Zweifeln über die Zulassung von Apparatentypen, auf 
dem Wege mündlicher Beratung die Entscheidung der Kommission dar- 
über herbei, ob den Bundesregierungen die Genehmigung oder Ab- 
lehnung der Anträge zu empfehlen ist. Erforderlichenfalls kann die 
technische Aufsichtskommission eine Wiederholung der Betriebsprüfung 
in ihrer Gegenwart oder eine Ergänzung der Prüfung zwecks Auf- 
klärung von Zweifeln anordnen. Die Entscheidungen der technischen 
Aussichtskommissionen sind endgültig; sie sind mit Gründen zu versehen. 
Vor Erlaß einer ablehnenden Entschcidung ist der Antragsteller zu ver- 
ständigen. Erklärt er sich zur Abänderung des Apparats bereit, ohne 
daß eine grundsätzliche Aenderung des Typs eintritt, so ist nach Ziffer 
III zu verfahren. Von einer Vorprüfung wird in solchen Fällen 
abgesehen. 
Die lechnische Aussichtskommission gibt den geprüften Weporatenmtyen, 
die von ihr zur Zulassung gemäß den §§5 12, 14 und 26 r 4 
und 5 der Verordnung empfohlen werden, T##ennummen, un zr 
unter dem Buchstaben J mit fortlaufender Beizahl für solche Apparate, 
welche gemäs 8 12, unter dem Buchstaben A mit fortlaufender Beizahl 
für solche, welche gemäß § 14 zugelassen werden sollen. Beagid= und 
ähnlichen Apparaten sowie Azetylenfackeln werden fortlaufende Nummern 
erteilt. Die technische Aussichtskommission führt ein Verzeichnis über 
die erteilten Nummern. Zur Zulassung des Apparatentyps sind den 
Landeszentralbehörden von der technischen Aussichtskommission die Ent- 
scheidung unter Angabe der Typennummern sowie je eine von ihr be- 
glaubigte Zeichnung, Beschreibung und Betriebsvorschrift des geprüften 
Apparats zu übersenden.
	        
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