Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

36 
5. Regierungs-Verordnung 
vom 26. März 1914 
zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 
(Reichsgesetzblatt 1913 S. 524). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ausführung der §8 49, 61 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 
(Reichsgesetzblatt 1913 S. 524) folgendes verordnet: 
6 1. 
Besitzsteueramt im Sinne von § 49 des Besigsteuergesetzes ist für das 
Fürstentum das Fürstliche Steueramt. 
8 2. 
Nach 8 61 des Besigsteuergesehes haben die Standesämter die eingetretenen 
Sterbefälle, die Gerichte die ergangenen Todeserklärungen dem Fürstlichen Steuer- 
amt mitzuteilen. 
Die Mitteilungen der Standesämter erfolgen durch Uebersendung von Ab- 
schriften der nach § 31 der revidierten Standesamtsinstruktion (Ges-S. 1906 S. 
39) den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten an Fürstliches Steuer- 
amt. Der ebengenannte § 31 der Instruktion für die Standesbeamten erhält des- 
halb folgenden Zusatz: 
„Abschriften der Toteulisten sind gleichzeitig dem Fürstlichen Steueramt 
mitzuteilen.“ 
33. 
Die Mitteilungen haben sich auf die Zeit vom 1. Januar 1914 an zu 
beziehen und sind gegebenenfalls nachzuholen. 
Greiz den 26. März 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.