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5. Regierungs-Verordnung
vom 26. März 1914
zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
(Reichsgesetzblatt 1913 S. 524).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Ausführung der §8 49, 61 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
(Reichsgesetzblatt 1913 S. 524) folgendes verordnet:
6 1.
Besitzsteueramt im Sinne von § 49 des Besigsteuergesetzes ist für das
Fürstentum das Fürstliche Steueramt.
8 2.
Nach 8 61 des Besigsteuergesehes haben die Standesämter die eingetretenen
Sterbefälle, die Gerichte die ergangenen Todeserklärungen dem Fürstlichen Steuer-
amt mitzuteilen.
Die Mitteilungen der Standesämter erfolgen durch Uebersendung von Ab-
schriften der nach § 31 der revidierten Standesamtsinstruktion (Ges-S. 1906 S.
39) den Erbschaftssteuerämtern einzureichenden Totenlisten an Fürstliches Steuer-
amt. Der ebengenannte § 31 der Instruktion für die Standesbeamten erhält des-
halb folgenden Zusatz:
„Abschriften der Toteulisten sind gleichzeitig dem Fürstlichen Steueramt
mitzuteilen.“
33.
Die Mitteilungen haben sich auf die Zeit vom 1. Januar 1914 an zu
beziehen und sind gegebenenfalls nachzuholen.
Greiz den 26. März 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.