Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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6. Regierungs-Verordnung 
vom 27. März 1914 
zur weiteren Ausführung des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
vom 8. November 1913. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
zur weiteren Ausführung des Wehrbeitragsgesetzes vom 3. Juli 1913 und der da- 
zu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 8. November 1913 
verordnet, was folgt: 
65 1. 
Mußte im ordentlichen Einschätzungsverfahren die Veranlagung einzelner 
Beitragspflichtiger aus irgend welchen zwingenden Gründen unterbleiben, so ist dies 
vom Vorsitzenden der Einschätzungskommission in der letzten Spalte der Wehrbei- 
tragsliste anzumerken. Die ausgesetzten Veranlagungen sind außerdem auf der 
Titelseite der Wehrbeitragsliste zu verzeichnen. Fürstliches Steueramt hat dafür 
Sorge zu tragen, daß die nicht veranlagten Personen nachträglich veranlagt (8 2 
dieser Verordnung) und in die Zugangsliste (§ 12 der Ausführungsbestimmungen) 
aufgenommen werden. 
5 2. 
Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen (§ 1 dieser Ver- 
ordnung, § 54 des Gesetzes) ist das Fürstliche Steueramt allein zuständig. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Fürstlichen Steueramt die Fälle 
anzuzeigen, in denen eine nachträgliche Veranlagung oder eine Neuveranlagung 
nach § 64 des Gesetzes vorzunehmen ist. 
g 3. 
Die Berichtigung einer Veranlagung auf Grund eines gemäß § 17 Absatz 
5 des Gesetzes i. V. mit § 36 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen gestellten 
Antrags oder infolge Aenderung der Einkommensteuerveranlagung im Rechtsmittel- 
verfahren (§ 45 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen) erfolgt durch das Fürst- 
liche Steueramt.
	        
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