84.
Das Sollbuch ist vom Fürstlichen Steueramt aufzustellen und mit tunlichster
Beschleunigung der Hebestelle zuzustellen.
Die Forkführung des Sollbuchs (§ 63 Absah 3 ff. der Ausführungsbe=
stimmungen des Bundesrats) erfolgt durch die Hebestelle.
Das Steueramt hat dafür zu sorgen, daß die Hebestelle von allen Vorgängen,
die auf die Höhe der zum Soll gestellten Wehrbeiträge von Einfluß sind, zur Nach-
tragung des Sollbuchs ungesäumt benachrichtigt wird.
Die Hebestelle hat alle Mitteilungen, die sich auf die Nachtragung des
Sollbuchs beziehen, als Belege zum Sollbuche nach Nummern geordnet und geheftet
sorgfältig aufzubewahren.
6 5.
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung bezüglich des Wehrbei-
trags sind die für die Staatseinkommensteuer zuständigen Vollstreckungsbehörden
(6 33 Absatz 3 der Regierungs-Verordnung vom 28. August 1912 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzes).
Greiz, den 27. März 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Berichtigung.
Im 8 7 Absatz 1 der Regierungs-Verordnung vom 19. Januar 1914,
betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsethung der Höchstpreise von
einfachen, im Handverkauf abgegebenen Arzneimitteln (Gesetzsammlung Seite 3), muß
es in Zeile 2 statt „Armenpflege“ heißen: „öffentlichen Armenpflege.“