Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

8. Konsistorial-Verordnung 
vom 15. April 1914, 
enthaltend eine Nachtragsbestimmung zur Ausführungsverordnung 
vom 28. Juli 1913 zum Fortbildungsschulgesetz. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird zur Ergänzung der Ausführungs-Verordnung vom 28. Juli 1913 zum Fort- 
bildungsschulgesetz (Ges. S. 1913 S. 72) folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Solche fortbildungsschulpflichtigen jungen Leute, welche innerhalb des 
Fürstentums ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber in Orte außerhalb des 
Fürstentums auf Arbeit gehen, haben die Fortbildungsschule ihres Arbeitsorts zu 
besuchen, wenn dies durch Vereinbarung mit der Regierung des beteiligten Staates 
ermöglicht ist. 
Ueber den Abschluß solcher Vereinbarungen wird in der Gesetzsammlung 
Bekanntmachung erfolgen. 
Solange entsprechende Vereinbarungen nicht bestehen, haben die bezeichneten 
jungen Leute die Fortbildungsschule ihres Wohnorts bezw. Aufenthaltsorts zu besuchen. 
Greiz, den 15. April 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
v. Meding.
	        
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