10. Höchste Verordnung
vom 18. April 1914,
betreffend Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 23. Mai
1885 über das Verfahren bei Ueberwachung des gesetzlich vorgeschriebenen
regelmäßigen Besuchs der Volkeschule.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen des Fürsten Heinrich XXW.
Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Guaden Fürst Reuß Jüngerer Linie,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz
und Lobenstein,
2. . rc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
was folgt:
Von Ostern 1914 ab ist für jedes Schulkind ein Personalbogen nach an-
liegendem Muster (Beilage 1) anzulegen und fortzuführen. r
Die bisherige Führung des Versäumnisbuches und der Monatslisten kommt
in Wegfall, dagegen bleibt die Führung des Hauptbuchs unberührt.
Von unentschuldigten Schulversäumnissen ist in jedem Fall dem Vorsitzenden
des Schulvorstandes innerhalb einer Woche, vom Beginn des Versäumnisses ab ge-
rechnet, meeie zu erstatten.
Üe, in denen dem Lehrer Zweifel darüber beigehen, ob die angegebene
Ennihucpälle. auf Wahrheit beruht, sind gleichfalls anzuzeigen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 18. April 1914.
(C S) (gez.) Heinrich XXVII.
(Sgez.) v. Meding.
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