Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

5 21 a. Postkreditbriefe. 
1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3 000 M. 
ausgestellt werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Aus- 
stellung an gerechnet. 
1 Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen 
darauf nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den 
der Postkreditbrief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto 
mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet 
in der Zahlkarte die Person, für die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, 
genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine 
andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf 
dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, so kann er 
davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzu- 
legende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Poslkreditbrief wird der als Inhaber 
bezeichneten Person unverzögert porkofrei übersandt. 
m Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbiefs und Nachweis 
seiner Empfangsbercchtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienstslunden 
Veträge seines Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die 
Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein, der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 M. 
Mehr als 1000 M. dürfen an einem Tage nicht abgehoben werden. Die Rück- 
zahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im Postkreditbrief ent- 
haltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamien bei der Zahlungsleistung 
aus dem Heft losgetreunt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf 
nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit 
den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch 
eine auf ihn lautende Postausweiskarte (5 41,1) nachzuweisen. 
Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Mittel beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen 
Beträge in gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des 
Postkreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber. 
VWI Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Ueber- 
weisung von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der 
Postscheckordnung); 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriesfs 50 Pf.;
	        
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