Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

52 
2. 
Die Zählungslisten sind am 2. Juni d. J. in der Weise auszufüllen, daß 
die mit der Aufnahme betrauten Personen die zu zählenden Schweine von Haus- 
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten 
1 und 2 der Zählungsliste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks der 
laufenden Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände nament- 
lich aufzuführen, auch wenn in den betreffenden Haushaltungen zu zählende Schweine 
nicht vorhanden sind. — Wo in den Spalten 4 bis 11 Zahleneinträge nicht zu 
machen sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden. 
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser 
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs- 
liste weggelassen werden. 
3. 
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevor- 
stand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, 
die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie 
der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von den Zählern 
ausgefüllten Zählungslisten sind von ihnen zu unterschreiben und spätestens bis 
zum 4. Juni an den Gemeindevorstand abzuliefern. 
4. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und, sosern der Gemeinde- 
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis in der letzten 
Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammenzuzählen. Nach bewirkter 
und bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die 
Zählungslisten sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen 
bis spätesteus zum 9. Juni d. J. porkofrei an das Thüringische Statistische Amt in 
Weimar einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte haben die Zählungslisten bis zum 
gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin portofrei einzusenden. 
5. 
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden des- 
halb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durchführung 
— Zählung an sie gestellt werden, sorgsältig und mit größter Beschleunigung zu 
entsprechen. 
Greiz, den 29. April 1914. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.