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2.
Die Zählungslisten sind am 2. Juni d. J. in der Weise auszufüllen, daß
die mit der Aufnahme betrauten Personen die zu zählenden Schweine von Haus-
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den Spalten
1 und 2 der Zählungsliste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks der
laufenden Nummer nach und in Spalte 3 die Haushaltungsvorstände nament-
lich aufzuführen, auch wenn in den betreffenden Haushaltungen zu zählende Schweine
nicht vorhanden sind. — Wo in den Spalten 4 bis 11 Zahleneinträge nicht zu
machen sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
bezw. Haushaltungen, für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Zählungs-
liste weggelassen werden.
3.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevor-
stand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung,
die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie
der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von den Zählern
ausgefüllten Zählungslisten sind von ihnen zu unterschreiben und spätestens bis
zum 4. Juni an den Gemeindevorstand abzuliefern.
4.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen und, sosern der Gemeinde-
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis in der letzten
Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammenzuzählen. Nach bewirkter
und bescheinigter Prüfung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die
Zählungslisten sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen
bis spätesteus zum 9. Juni d. J. porkofrei an das Thüringische Statistische Amt in
Weimar einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte haben die Zählungslisten bis zum
gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin portofrei einzusenden.
5.
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden des-
halb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durchführung
— Zählung an sie gestellt werden, sorgsältig und mit größter Beschleunigung zu
entsprechen.
Greiz, den 29. April 1914.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.