58.
4. untere Verwaltungsbehörde: das Fürstliche Landratgaut für
das platte Land, die Gemeindevorstände für die Stä
5. zuständige Behörde im Sinne der 88 0 und 10 vn, Reichsseuchen-
gesetzes: das Fürstliche Landratsamt;
40. Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde: der Gemeindevorstand
jedes Ortes bezw. jedes Domanial= oder selbständigen tMueren
zuständige Polizeibehörde im Sinne der 8§ 2, und 5
der Vorschriften des Bundesrats vom 4. Mai 1904 E res
S. 159 fg.) über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterregern: das Fürstliche Landratsamt für das Ge-
biet des Fürstentums;
68. staatliche Beamte, beamtete Aerzte im Sinne des s 35 Abs.
1 bezw. § 36 Abs. 1 des Reichsseuchengesetzes sowie im Sinne des
Landesseuchengesetzes: die Fürstlichen Physiker je für ihren Bezirk;
9. Behörden bezw. Beamte im Sinne von 4 Ziffer 1 und B Ziffer
3 der Bundesratsbestimmungen über die wechselseitige Venachrichtigung
der Militär= und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer
Krankheiten vom 28. Februar 1011 (Reichsgesetzblatt 1911 Seite 63):
das Fürstliche Landratsamt in Ansehung der Orte des platten Landes
einschließlich der Domanial= oder selbständigen Gutsbczirke, die Gemeinde-
vorstände für die Städte.
10. Gesundheitsbehörde, Ortsgesundheitsbehörder der Fürst-
liche Physikus;
11. Gemeinden, kommunale Körperschaftem die politischen Ge-
meinden, Domanial= und selbständigen Gutsbezirke.
82.
Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemeingefährlichen
Krankheiten haben die amtlichen Ausgaben der folgenden vom Bundesrate festgestellten,
im Verlage von Julius Springer in Berlin erschienenen Anweisungen zu dienen:
a. Anweisung zur ekänsn 7 Pest (festgestellt in der Sitzung des
Bundesrats vom 3.
b. Anweisung zur aennen * Cholera,
c. Anweisung zur Bekämpfung der Pocken,
d. Anweisung zur Bekämpfung des Fleckfiebers i#stechhuhus (b—d festge-
stellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Jannar 1904),
. Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (Lepra) (ehgenen in der
Siung des Bundesrats vom 12. Juni 1913), nebst den Desinfek-
S