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tionsanweisungen zu a-# in der Fassung der Bekannimachung des
Reichskanzlers vom 11. April 1907 (Reichsgeseblatt 1907 S. 95 fg.).
Anweisungen zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten werden von
Fürstlicher Landesregierung erlassen. Unberührt bleiben etwaige weitergehende An-
ordnungen des Fürstlichen Konsistoriums für die Schulen.
8 3.
Das Fürstliche Landratsamt hat das zur Bekämpfung gemeingefährlicher und
ansteckender Krankheiten erforderliche Verfahren der Gemeindevorstände zu über-
wachen und ist jederzeit ohne weiteres befugt, das Erforderliche selbst anzuordnen.
8 4.
Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt
mündliche Bekanntgabe. Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar inner-
halb dreier Tage, erfolgen, wenn sie von den Beteiligten verlangt wird.
Anordnungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind unter
der Bezeichnung „seuchenpolizeiliche Auordnung“ öffentlich bekannt zu machen.
Von der Beobachtung anderer Formvorschriften hängt die Gültigkeit seuchen-
polizeilicher Anordnungen nicht ab
Die öffentliche Bekanntgabe des ersten Falles einer Erkrankung oder eines
Todesfalles an einer gemeingesährlichen Krankheit im Sinne des § 1 des Reichs-
seuchengesetzes an einem Orte ist nur mit Genehmigung Fürstlicher Landesregierung
zulässig und wird in der Regel erfolgen, nachdem durch einen besonderen Sachver-
ständigen Ermittelungen an Ort und Stelle vorgenommen sind.
6 5.
Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
B. Anzeigen, weitere Meldungen, Bekanntmachungen.
*ie
Die Anzeige (85 1—4 des Reichsseuchengesetzes und des Landesseuchenge-
setzes) hat die im Formular (Anlage 1) vorgesehenen Fragen zu berücksichtigen und 2,
r
hat, falls schriftlich, in einem verschlossenen Briefe zu erfolgen.
Fürstliches Landratsamt stellt den Gemeindevorständen die Formulare zur
Anzeige gegen Erstattung der Selbstkosten oder direkt den Aerzten unentgeltlich zur
Verfügung.
Der Gemeindevorstand gibt sie auf Ersuchen an die Anzeigepflichtigen un-
entgeltlich ab.
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