Den Anzeigepflichtigen sollen Kosten aus ihrer Benutzung nicht erwachsen.
Bei mülnüiser Anzeige ist von dem Gemeindevorstande das vorgeschriebene
Formular auszufüllen
ormulare zu den an das Reichsgesundheitsamt in Berlin einzusendenden
Nachweisungen und Zählkarten über gemeingefährliche Krankheiten haben die Fürst-
lichen Physiker vom Fürstlichen Landratsamte zu beziehen.
9 7.
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat der Gemeindevorstand
des bisherigen Anfenthaltsortes, sobald ihm dies bekannt wird, den Gemeindevor=
stand des neuen Aufenthaltsortes davon zu benachrichtigen.
868.
Auf Grund der erstatteten Anzeige hat der Gemeindevorstand eine Liste für
cßjede Krankheit nach dem beigefügten Muster (Anlage 2) fortlaufend zu führen.
Die Liste ist auf Ersuchen dem Fürstlichen Physikus vorzulegen.
Vordruckbogen für diese Liste werden gegen Erstattung der Selbstkosten vom
Fürstlichen Landratsamt zur Verfügung gestellt.
Die besonderen Vorschriften für eine fortlaufende Statistik der Milzbrand-
fälle bei Menschen in der Regierungsbekanntmachung vom 21. Dezember 1909 sind
zu baachten.
80.
Tritt in einem Orle eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat
der Gemeindevorstand die Anzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in Er-
innerung zu bringen. Diese Pflicht liegt dem Fürstlichen Landratsamte ob, falls
mehrere Orle des Fürstentums befallen sind. Die Bekanntmachungen sind während
der Dauer der Epidemie in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen.
810.
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesehlichen
Bestimmungen die Anzeigepflicht nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so
hat der Gemeindevorstand dem zuständigen Physikus Anzeige zu erstatten.
C. Ermittelung der Krankheit, weitere Meldungen nach
Feststellung der Krankheit.
811.
Der Gemeindevorstand hat jede auf Grund der eingangs genannten Gesetze