Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Ist die Krankheit seitens eines Arztes angezeigt, so ist dieser um Angabe 
über den Stand und die Ursache der Krankheit durch den Gemeindevorstand zu er- 
suchen. Andernfalls liegt die Frstellung dem Physikus ob. Diesem hat der Ge- 
meindevorstand auch in allen Fällen die behufs Anordnung der Schutzmaßnahmen 
etwa nütigen Ermittelungen zu übertragen. 
*riiei 
Bei Kindbettfieber (Verdacht. Erkrankungs= und Todesfall) sind die Er- 
mittelungen bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen. 
15. 
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut 
an der Universität Jena kostenlos ausgeführt. Die Gesäße zur Aufnahme der 
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten 
und unentgeltlich an die Aerzte abgegeben. Abdrücke der Anweisungen zur Ent- 
nahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen beigegeben. 
8 16. 
Ueber die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im § 1 
des Reichsseuchengesetzes bezeichneten Krankheiten hat der Physikus sofort und auf 
dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) Meldung an Fürst- 
liche Landesregierung, au Fürstliches Landratsamt und telegraphisch an das Kaiser- 
liche Gesundheitsamt zu Berlin NW. 23, Klopstockstraße 18 (5 42 Saß 1 des Reichs- 
senchengelezen zu erstatten. 
Der Physikus hat auch die zufolge der nach § 42 Satz 2 des Reichsseuchen- 
gesetzes ergangenen Bundesratsbestimmungen im späteren Verlaufe dem Kaiserlichen 
Gesundheitsamte über Erkrankungs= und Todesfälle zu machenden Mitteilungen (vergl. 
Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes — Lepra — § 24 AMbf. 1 
dergl. der Cholera § 15 Abs. 2 und 3, dergl. des Fleckfiebers (Flecklyphus) 8 3 
Abs. 2, dergl. der Pest § 13 Abs. 2 und 3, dergl. der Pocken § 38 Abs. 2 und 3) 
zu bewirken; die Abeheiolhwoilgen sind so zeitig abzusenden, daß sie bis Montag 
Mittag beim Kaiserlichen Gesundheitsamte eintreffen, die Zählkarten über Erzsnusungen 
und Todesfälle an Pocken (Anweisung zur Bekämpfung der Pocken 8 38 Abs. 3 
hat der Physikus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte unmittelbar bis spätestens P7 
1. Februar des nächstfolgenden Jahres zu übersenden. 
5 17. 
Die Fürstlichen Physiker oder ihre Vertreter haben die Fälle des Auftretens 
übertragbarer Krankheiten, in denen eine Anzeigepflicht der Polizeibehörden gegen- 
über den Militärbehörden besteht (vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
28. Februar 1911, Reichsgesetzblatt S. 63), den in § 1 Ziffer 9 dieser Verordnung 
bezeichneten Behörden alsbald mitzuteilen.
	        
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