Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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b. Schutzmaßregeln. 
8 18. 
Die im § 6 des Landesseuchengesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln bezeichnen 
im allgemeinen das Höchstmaß der bei den cinzelnen Krankheiten zu treffenden poli- 
zeilichen Anordnungen. 
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was 
zur Verhütung der Ausbreitung der Krankheit notwendig ist, E aber ua„ 
für Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer na 
weitgehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und mizanehenen W hern 
der Bevölkerung eingegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die vermeidbar sind. 
8 109. 
Die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender dorn 
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, ab- 
gesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel darauf 
beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete Person 
in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheitszustand der 
betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen Beobachtung an- 
steckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche erfahrungsgemäß 
Fischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt. 
6 20. 
Die Absonderung von Personen (Reichsseuchengesetz § 14) ist womöglich 
in deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich, 
so ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde 
Person sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von solchen 
Personen, die in engen dichtbewohnten Häusern, in öffentlichen Gebäuden, oder in 
solchen Wohnungen sich befinden, die nahe an Milch= und Speisewirtschaften liegen, 
ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger oder Pflegerinnen von 
ihren Hausgenossen gepflegt werden müssen. 
8 21. 
Personen, in deren Ausscheidungen Krankheitserreger nachgewiesen werden 
(Bakterienträger), sind als krank zu behandeln, bis die Ausscheidungen frei von 
Krankheitserregern sind. Ist dies nach Ablauf von zehn Wochen vom Beginne der 
Krankheit ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar aufzu- 
heben, der Kranke aber unter Beobachtung (§ 19 dieser Verordnung) zu stellen. 
622. 
Die Kennzeichnung von Wohnungen und Häusern ist durch Anbringung
	        
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