Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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des Krankheitsnamens in großen deutlichen Buchstaben an einer in die Augen 
fallenden Stelle zu bewirken. Von dieser Maßregel ist nur in dringenden Fällen 
Gebrauch zu machen, sic erscheint aber namentlich da geboten, wo es nicht gelingt, 
absonderungsbedürftige Kranke aus solchen Häusern oder Wohnungen zu entfernen, 
in denen die Gefahr einer Uebertragung der Krankheitskeime auf verkäufliche 
Nahrungsmittel besteht. Die Kennzeichnuung ist zu entfernen, wenn nach Ent- 
fernung oder Genesung des Kranken die vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion statt- 
gefunden 
Nach gleichen Grundsätzen sind anzuordnen Beschränkungen hinsichtlich der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie Hinsichtlich des 
Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten. 
8 23. 
Zur Beförderung von Personen, welche nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes abgesondert werden können, sollen dem öffentlichen Verkehre dienende Be- 
förderungsmittel (Droschken, Straßen= oder Eisenbahnwagen und dergl.) in der 
Regel nicht benutzt werden. Droschken, Wagen usw., welche einen solchen Kranken 
ausnahmsweise befördert haben, sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den 
Krankentransportwagen und Krankentragen nach jeder Beförderung eines mit einer 
gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit behafteten Kranken zu geschehen. 
Soll die Beförderung mit der Eisenbahn geschehen, so darf dies von dem 
Gemeindevorstande nur unter der Bedingung gestaitet werden, daß der abzusondernden 
Person ein zuverlässiger Begleiter beigegeben wird. Auch hat der Gemeindevorstand 
die Beförderung dem Bahnhofsvorstande der Abfahrls= sowic demjenigen der Be- 
stimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und Stunde der Abfahrt 
und der Ankunft anzuzeigen. 
*#24. 
Die Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal, soweit solche 
bei den einzelnen Krankheiten geseblich vorgesehen sind, haben darin zu bestehen, 
daß Pflegepersonen, welche einen mit einer dieser Krankheiten behafteten Kranken 
in Pflege haben, nicht gleichzeitig eine andere Pflege übernehmen dürfen, daß sie 
während der Pflege ein waschbares Ueberkleid tragen, die Desinfektionsvorschriften 
gewissenhaft befolgen, den Verkehr mit anderen Personen und in öffentlichen 
Lokalen tunlichst meiden und sich vor Uebernahme anderer Pflegen einer Desinfektion 
unterziehen. 
25. 
Die Gemeindevorstände haben von den ihnen auf Grund des Reichsseuchen- 
gesetzes und des Landesseuchengesetzes zugegangenen Anzeigen über die Erkrankung
	        
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