18. R 1 2S-Neoy. 4 .
vom 16. Juni 1914,
betreffend Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Seuchenausführungsverordnung vom 13.
Juni 1914 erläßt Fürstliche Landesregierung nachstehende Anweisungen.
I. Anweisung zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen.
1. Diphtherie-Anweisung.
81.
Die Ermittelungen haben sich darauf zu erstrecken, wo der Kranke sich in
den letzten acht Tagen vor Beginn der Erkrankung aufgehalten hat, mit welchen
Personen er in Berührung gekommen ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner
Arbeitsstäite oder in seiner Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen, in
der betreffenden Schulklasse verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von
auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen und dergl. erhalten hat
und woher, ob der Kranke oder Angchörige von ihm in den letzten acht Tagen in
anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Auch ist die Möglichkeit der
Krankheitsverbreitung durch „Bakterienträger“ (s. § 8 dieser Anweisung) zu
berücksichtigen.
62.
In allen wichtigen Fällen ist die Natur der Krankheit tunlichst durch
bakteriologische Untersuchung festzustellen.
83.
Das Diphtherie-Merkblattdes Kaiserlichen Gesundheitsamts
(Verlag von J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 3, 100 Exemplarc 3 %,
1000 Exemplare 25 ) soll je nach Lage des Falles dem Erkrankten oder Er-
krankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson zugestellt
werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merkblatt vorrätig zu
halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Fürstlichen Landratsamt.