Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne 
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz 
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung 
in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Diphlherie 
in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. Die dann zurückbleibenden ge- 
sunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu unterwersen. Es empfiehlt sich, die 
bakteriologischen Untersuchungen des Nachenschleimes auch solcher scheinbar gesunder 
Zöglinge zu veranlassen, welche in besonders nahem Verkehr mit Erkrankten ge- 
standen haben. 
Werden bei diesen Untersuchungen Bakterienträger gefunden, so sind sie wie 
Erkrankte zu behandeln. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht 
erkrankten Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit ciner vom Arzt 
zu verordnenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen. Dringend zu empfehlen ist 
die Vomahme von Schutzimpfungen bei denselben. 
6 5. 
Ueber die Kennseichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus- 
führungsverordnung § 22 Abl. 1 
6. 
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei Sam- 
melmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 22 Abs. 2). 
* 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Diph- 
theriekranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen und 
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzt bescheinigt ist, daß der 
Kranke gut abgesondert und daß für sortlaufende Desinfektion seiner Abgänge ge 
sorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald 
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein- 
geschränkt wird. 
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Diphtheriekrauker, so ist der Lehrer 
zu veranlentn vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der Krank- 
W#t durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen 
enst. 
88. 
Gesunde Personen, die den Ansteckungsstoff der Diphtherie bei sich tragen 
(„Bakterienträger"), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, hin-
	        
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