Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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zuweisen und aufzufordern, ihren Rachen regelmäßig mit einem desinfizierenden. 
vom Arzt zu verordnenden Miltel zu behandeln, sowie ihre Wäsche, vor allem die 
Taschentücher und Gebrauchsgegenstände, sorgfältig reinigen und desinfizieren zu 
lassen. 
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Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an 
Diphtherie Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen 
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoff (Torfmull, 
Sihesäne u. dergl.) bedeckt ist. Im übrigen vergl. Regierungsverordnung vom 
21. 1866. 
2. Genickstarre-Anweisung. 
8 10. 
Wenn auf Grund der Anzeigen anzunehmen ist, daß bisher nicht festgestellte 
Verbreitungswege der Krankheit in Frage kommen oder wenn einc besonders große 
Häufung von Krankheitssällen eintritt, so sind wiederholte Ermittelungen 
an Ort und Stelle vorzunehmen. 
§ 11. 
Die Ermittelungen haben sich zu erstrecken auf 
a) die Art der Erkrankung durch Besprechung mit dem behandelnden 
Arzt und persönliche Untersuchung des Kranken möglichst in Gemein= 
schaft mit jenem, sowie in zweifelhaften Fällen bei Zustimmung des 
Kranken oder seiner gesetzlichen Vertreter, wenn tunlich durch Punktion. 
des Rückenmarkskanals und makroskopische und mikroskopische Unter- 
suchung der dadurch gewonnenen Flüssigkeit an Ort und Stelle, wo# 
das Ergebnis zweifelhaft bleibt, durch bakteriologische Untersuchung 
(vergl. § 15 der Seuchen-Ausführungsverordnung) 
b) den Stand der Krankheit durch Nachsrage nach etwaigen weiteren 
Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Aerzien, durch 
Einsicht der Krankenkassenlisten, Schulversäumnislisten, Nachforschung 
bei im Orte elwa vorhandenem Krankenpflegepersonal und sonstigen 
geeigneten Persönlichkeiten (Geistlichen, Lehrern, Desinfektorcn, Hebammen), 
erforderlichenfalls Besuche bei solchen Fällen womöglich in Begleitung 
des behandelnden Arztes; 
e) die Ursache der Erkrankung mittelst Nachforschung, wo der 
Kranke sich in den letzten 14 Tagen vor Beginn der Erkrankung auf- 
gehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob 
in seiner Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, 
bei Kindern, welche die Schule besuchen, in der betreffenden Schul- 
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