Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

74 
klasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts 
Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlungen usw. erhalten hat 
und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten 
14 Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Dabei 
ist besonders zu beachten, daß bei der Verbreitung der Genickstarre ge- 
sunde Personen, welche den Ansteckungsstoff im Nasenrachenschleim be- 
herbergen (Bakterienträger), häufig in Betracht kommen. 
5 12. 
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, die mit den Erkrankien in 
näherem Verkehr gestanden haben (Familienangehörige, Stubengenossen). 
813. 
Ueber die Penzetchnun? von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus- 
führungsverordnung § 22 Abf. 1 
5 14. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Genick- 
starre-Kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen 
u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandeluden Arzte bescheinigt ist, daß 
der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge 
gesorgt ist. In jedem Fall eines sacchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald 
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der 
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein- 
geschränkt wird. 
Liegt in der Familic eines Lehrers ein Genickstarre- Kranker, so ist der Lehrer 
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der Krankheit 
durch ihn zu bejürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst. 
0#u15. 
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer an 
übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit ihrem Nasen- 
und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder Gebrauchsgegensländen 
in Berührung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre 
aufnehmen und ihren Nasen= und Fenchen ausscheiden können, ohne selbst zu 
erkranken („Bakterienträger“). Dies ist namentlich bei den nichsten Familien- 
angehörigen, Mitarbeilern, Mitschülern usw. des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt 
sich daher bei Personen der Umgebung des Kranken den Schleim aus dem Nasen- 
Rachenraum wiederholt bakteriologisch untersuchen zu lassen. Findet sich, daß sie 
den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der 
Beobachtung zu unterwerfen (5 19 der Seuchen- Ausführungsverordnung), yleich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.