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klasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von auswärts
Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlungen usw. erhalten hat
und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten
14 Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und in welchen. Dabei
ist besonders zu beachten, daß bei der Verbreitung der Genickstarre ge-
sunde Personen, welche den Ansteckungsstoff im Nasenrachenschleim be-
herbergen (Bakterienträger), häufig in Betracht kommen.
5 12.
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, die mit den Erkrankien in
näherem Verkehr gestanden haben (Familienangehörige, Stubengenossen).
813.
Ueber die Penzetchnun? von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus-
führungsverordnung § 22 Abf. 1
5 14.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Genick-
starre-Kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen
u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandeluden Arzte bescheinigt ist, daß
der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge
gesorgt ist. In jedem Fall eines sacchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald
den Schulleiter in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen, möglichst ein-
geschränkt wird.
Liegt in der Familic eines Lehrers ein Genickstarre- Kranker, so ist der Lehrer
zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, solange eine Verbreitung der Krankheit
durch ihn zu bejürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und dessen Dienst.
0#u15.
Die Erfahrung hat ergeben, daß nicht selten Personen, welche mit einer an
übertragbarer Genickstarre erkrankten oder verstorbenen Person oder mit ihrem Nasen-
und Rachenschleim, ihrer Wäsche, ihren Kleidungsstücken oder Gebrauchsgegensländen
in Berührung gekommen sind, den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre
aufnehmen und ihren Nasen= und Fenchen ausscheiden können, ohne selbst zu
erkranken („Bakterienträger“). Dies ist namentlich bei den nichsten Familien-
angehörigen, Mitarbeilern, Mitschülern usw. des Erkrankten der Fall. Es empfiehlt
sich daher bei Personen der Umgebung des Kranken den Schleim aus dem Nasen-
Rachenraum wiederholt bakteriologisch untersuchen zu lassen. Findet sich, daß sie
den Ansteckungsstoff der übertragbaren Genickstarre bei sich tragen, so sind sie der
Beobachtung zu unterwerfen (5 19 der Seuchen- Ausführungsverordnung), yleich-