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rꝛejfenden in bestimmten, von dem Physikus festzusetzenden Zwischenräumen (Wochen
bis Monaten) sich diesem vorstellen oder durch ein Zeugnis ihres behandelnden
Arztes ihren Krankheitszustand darlegen. Nach erfolgter Heilung ist die Beobach=
tung aufzuheben. Bei krankheitsverdächtigen Personen ist die Beobachlung aufzu-
heben, wenn bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung, die frühestens 4 Wochen
nach der ersten vorzunehmen ist, der Verdacht sich nicht bestäligt hat.
g 21.
Absonderung. Solange die Krankheit eitrigen Ausfluß der Augen ver-
ursacht, ist der Erkrankte abzusondern, Schulbesuch ist in diesem Falle zu verbieten.
6. Räckfallfieber.
22
Bei der Seltenheit der Erkraukung wird auf eine besondere Anweisung verzichtet.
7. Ruhr. Anweisung.
g 23.
Der Stand der Krankheit ist zu ermitteln durch Nachfrage nach et-
waigen weiteren Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Aerzten,
durch Einsicht der Krankenkassenlisten, Schulversäumnislisten, Nachforschung bei im
Orte etwa vorhandenem Krankenpflegepersonal, Geistlichen, Lehrern, Desinfektoren,
Hebammen, erforderlichenfalls Besuche bei solchen Fällen womöglich in Begleitung
des behandelnden Arztes.
g 24.
Die Ursache der Kranheit ist zu ermitteln durch Nachforschung
a) nach dem Aufenthalt des Erkrankten während der letzten 4 Wochen,
nach etwaigem Verkehr desselben mit Ruhrkranken oder -verdächtigen
(3. B. durch Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder aus-
wärts, durch Neueinlritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.),
wobei zu beachten ist, daß auch Genesende oder anscheinend Gesunde
den Ansteckungsstoff in sich tragen können (Bakterienträger);
b) nach sonst im Haus oder im Orte oder auf der Arbeitsstätte usw. vor-
handenen oder früher vorgekommenen Ruhrfällen oder verdächtigen
Erkrankungen;
c) nach etwaigen Sendungen von gebrauchten, verdächtigen Kleidungs-
stücken, Wäsche usw., die in letzter Zeit bei dem Kranken eingetroffen
sind oder mit denen der Kranke sonst in Berührung gekommen ist
(Wäscherinnen)t