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d) nach vom Kranken genossenen Nahrungsmitteln, gegebenenfalls unter
Anschluß einer antenichen. Untersuchung der Aufbewahrungsorte (zu
beachten ist die Möglichkeit der Infektion durch Insekten) und der Be-
zugsquellen der b (Ställe, Molkereien, Käsereien, bü.
handlungen, Bäckereien, Wirtschaften, Spezereihandlungen, Obst= und
Gemüsehandlungen, Gemüsegärtnereien usw.);
6) mittelst Nachfrage nach Benutzung von Oberflächenwasser zu Trink-
und Nutzzwecken, auch zum Baden;
Dmittelst Untersuchung der Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher
Auswursstoffe vom Boden der befallenen Wohnungen und ihrer Um-
gebung (Aborte, Abwässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, Sümpfe usw..
625.
s Ruhr-Merkblatt des Hsserlichen Gesundheitsamts (Verlag von J.
Spriuge Herlin W. Linkstraße, Preis 5 Pf, 100 Exemplare 3 M., 1000 Exem-
plare 25 M.) soll in jedem Falle der Krankheit und des Krankheitsverdachts je
nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflege-
person zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merk-
blatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Fürstlichen Landratsamt.
§#26.
Erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern. Geht die Krank-
heit in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher aufzuheben. als bis sich
die Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den Zeitraum einer Woche von
einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei von Ruhrerregern er-
wiesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginn der
Erkrankung ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar aufzu-
heben, der Kranke aber als Bakterienträger zu behandeln.
8 27.
Behufs der Beobachtung ansteckungsverdächtigter Personen,
zu denen namentlich die Bakterienträger zu rechnen sind, ist in längeren Zwischen-
räumen Nachfrage nach ihrem und ihrer Umgebung Gesundheitszustand zu halten
und es sind Untersuchungsproben an die bakteriologische Untersuchungsstelle einzu-
senden. Die Ansteckungsverdächtigen sind zu belehren und zu größter Reinlichkeit,
besonders beim Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowie zur Desinfektion eindringlich
zu ermahnen.
g 28.
ßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, im welchen Ruhr-
kranke 3 stefinen, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen und