Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

H auf die Einrichtungen zur Fernhaltung menschlicher Auswursstoffe vom 
Boden der befallenen Wohnungen und ihrer Umgebung (Aborte, Ab- 
wässerbeseitigung, stagnierende Gewässer, Sümpfe usw.). 
8 36. 
Das Typhus-Merkblatt des Kaiserlichen Gesundheitsamts 
(Verlag von J. Springer, Berlin W., Linkstraße, Preis 5 -3, 100 Exemplare 3 4/4. 
1000 Exemplare 25 fä40 soll in jedem Falle der Krankheit und des Krankheitsver- 
dachts je nach Lage des Falles dem Erkrankten, dem Haushaltungsvorstand oder der 
Pflegeperson zugestellt werden. Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das 
Merkblatt vorrätig zu halten, kleinere Gemeinden erhalten es vom Fürstlichen 
Landratsamt. 
68 37. 
Als ansteckungsverdächtige Personen sind zunächst Typhusgenesene 
zu betrachten, die von auswärts, ohne vorher bakteriologisch untersucht und freige- 
geben zu sein, zugereist sind. Bei diesen Personen ist eine einmalige bakteriologische 
Untersuchung von Kot und Urin herbeizuführen. 
Ansteckungsverdächtig sind ferner solche Personen, bei welchen Krankheitser- 
scheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch infolge näheren Verkehrs mit Typhuskranken 
die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen haben. 
Liegt bei solchen oder anderen Personen dringender Verdacht vor, daß sie „Bak- 
terienträger" sind (3. B. bei Auftreten sonst nicht erklärbarer Kraneheitsfälle 
in ihrer Umgebung), so sind sic einer Beobachtung (bergl. Seuchen-Ausführungs- 
verordnung 8 16) zu unterwerfen. Bei nachgewiesenen Bakterienträgern empfiehlt 
sich Nachfrage nach ihrem und ihrer Umgebung Gesundheitszustand und Einsendung 
von Untersuchungsproben in längeren Zwischenräumen an die bakteriologische Unter- 
suchungsstelle. Sie sind zu belehren und zu größter Reinlichkeit, besonders beim 
Hantieren mit Nahrungsmitteln, sowie zur Desinfektion eindringlich zu ermahnen. 
Wechlelt ein Bakterienträger seinen Aufenthaltsort, so hat der Bezirksarzt 
den beamteten Arzt des neuen Aufenthaltsortes in Kenntnis zu sehen. 
Eine Beschränkung in der Wahl des nenen Aufenthaltsortes ist zum Zwecke 
der Beobachtung zulässig bei Personen, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz 
sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig hln 
6# 38. 
Am erkrankte Personen sind ohne Verzug abzusondern. 
Geht die Krankheit in Genesung über, so ist die Absonderung nicht eher auf- 
zuheben, als bis sich die Stuhlentleerungen des Kranken bei zwei, durch den Zeit- 
raum einer Woche von einander getrennten bakteriologischen Untersuchungen als frei 
von Typhusbazillen enviesen haben. Ist dies jedoch nach Ablauf von zehn Wochen,
	        
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