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vom Beginn der Erkrankung an gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung
zwar aufzuheben, der Kranke aber als Bakterienträger zu behandeln.
Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder be-
rufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur Genesung in einem
Krankenhause abzusondern.
60 30.
Ueber die Pennseichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus-
führungsverordnung § 22 Abs. 1
6 40.
Beschränkungen im Gewerbebetrieb kommen namentlich bei Sammel-
molkcreien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 22 Abs. 2).
" 41.
flegepersonen, welche einen Typhuskranken in Pflege haben, sind an-
zuhalten, während der Pflege ein waschbares Ueberkleid zu tragen und vor Ver-
lassen des Krankenzimmers diescs abzulegen und sich vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Die zur Messung der Körpertemperatur benutzten Thermometer sind für andere
Kranke nicht oder nur nach Desinfektion zu verwenden. Es sind tunlichst nur
amtlich geprüfte Thermomeler zu verwenden.
§ 42.
Wenn in einem Orte der Typhus ausgedehntere epidemische Verbreitung ge-
wonnen hat, soll die Abhaltung von Messen, Märkten und anderen Veranstal-
tungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich
bringen, verboten oder beschränkt werden.
E
Brunnen, deren Wasser verdächtig ist, Typhuskeime zu enthalten, sind zu
schließen, Pumpbrunncn am besten durch Entfernung der Pumpe. Ist ein Brunnen
durchaus unentbehrlich, so ist an ihm eine Warnungstafel anzubringen des Inhalts:
„Warnung: Typhusverseuchtes Wasser; nur gekocht zu gebrauchen!“
844.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Typhus-
kranke liegen, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, Krippen u. dergl. fern-
zuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß der Kranke
gut abgesondert und „für sorgfältige, sortlaufende Desinfektion seiner Abgänge gesorgt
ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand alsbald den
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