Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Schulleiter in Kenninis zu setzen. Es ist serner darauf hinzuwirken, daß der Ver- 
kehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen Plätzen möglichst eingeschränkt 
wird. 
Liegt in der Familic eines Lehrers ein Typhuskranker, so ist der Lehrer 
zu veranlassen, vom Unterricht fern zu bleiben, solange eine Verbreitung der 
Krankheit durch ihn zu bekürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und 
dessen Dienst. 
g 45. 
Näumung von Wohnungen oder Gebänden soll nur in den dringendsten 
Fällen angeordnet werden, 3. B. wenn in einem Hause oder einer Wohnung, die 
hochgradig überfüllt sind, rasch nacheinander eine größere Anzahl von Erkrankungen 
auftritt und für diese eine außerhalb des Hauses liegende Ursache sich nicht auf- 
finden läßt. Die Kranken sind in diesem Fall ins Krankenhaus zu bringen, den 
urune Bewohnern ist anderweitig geeignete Unterkunft zu bieten. 
or Freigabe zur Wiederbenutzung sind solche Hänser und Wohnungen vor- 
Scstsucher zu desinfizicren. 
*46. 
Das Ausleeren von Abortgruben ist während der Dauer der Krauk- 
heitsgefahr in den vom Typhus befallenen Häusern kunlichst zu meiden. 
*7. 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an 
Typhus Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen 
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit cinem aufsauchenden Stoffe (Torfmuls, 
Sägespäne usw.) bedeckt ist. Die Oeffnung einer solchen Leiche soll in der Regel 
nur im Sarge vorgenommen werden; jedenfalls ist für Desinfektion und unschädliche 
Beseitigung der Abgänge Sorge zu tragen. Nach Einsargung der Leiche haben sich 
die damit beschäftigt gewesenen Personen in derselben Weise wie das Krankenpflege- 
bensonal zu desinfizieren. Im übrigen vgl. Regierungsverordnung vom 21. Mai 
11. Milzbrand. 
ß 48. 
ür das Ermittelungsverfahren gelten die Bestimmungen der Regierungs= 
bekanntmachung vom 21. Dezember 1000 (Ges S. 1009 S. 43).
	        
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