Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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12. Rotz. 
8 49. 
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird von besonderen Anweisungen abgesehen. 
13. Tollwut. 
8 50. 
Personen, welche von tollwutkranken oder tollmetverdöchtigen, Tieren oder 
Menschen gebissen worden sind, sollen veranlaßt werden, sich in dem Königlich 
Preußischen Institut für Infektionskrankheiten, Berlin N., Nordufer, Ecke Föhrer= 
straße, einer Behandlung zu unterziehen. 
Die Behandlung, welche soweit sie ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich ist, 
und in leichten Fällen etwa 20, bei schweren Bißverletzungen — 3. B. im Gesicht — 
mindestens 30 Tage in — nimmt, besteht in (gänzlich schmerzlosen) Ein- 
spritzungen, welche täglich einmal vorgenommen werden und daher die Aufnahme 
der Verletzten in das genannte Instiint in der Regel nicht erforderlich machen. Die 
#üfnahme in dasselbe ist vielmehr nur bei solchen Personen wünschenswert, welche, 
e z. B. Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, in Berlin kein geeignetes 
Mischommen finden. 
Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, daß 
sie möglichst bald nach der Verletzung beginnen kann. 
Verletzte, welche sich der Behandlung unterziehen wollen, sind von dem Ge- 
meindevorstand der Direklion des Instituts für Infektionskranheiten schriftlich oder 
telegraphisch anzumelden und haben sich bei der Direktion unter Vorlegung eines 
nach dem nachstehenden Muster ausgestellten Zuweisungs-Attestes des Gemeindevor- 
standes ihres Wohnorts vorzustellen. 
# 51. 
Es ist darauf zu achten, daß die dem gedachten Institut zugeführten Personen 
in reinlichem Zustande des Körpers und der Kleidung, namentlich der Leibwäsche, 
und mit genügender Leibwäsche (Hemden, Unterbeinkleider, Strümpfe) zum Wechseln 
versehen, dort erscheinen. 
62. 
Die Zeit der Abreise vom Wohnort ist zweckmäßig so zu legen, daß die be- 
treffenden Personen noch im Laufe des Tages, tunlichst bis 3 Uhr nachmittags in 
dem Institut eintreffen. 
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