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Fällen zu entsenden, weil die Dienstzeit im Justitut am Sonntag
eine beschränkte ist und weil am Sonntag nur eine Frühpost aus-
getragen wird. Wänscht der Arzt ausnahmsweise, daß Sonntags bei der
Jenaer Post eingehende Sendungen untersucht werden, so hat er die Bestellung
durch vorausbezahlten Eilboten bewirken zu lassen.
Die Mitteilung des Ergebnisses geschieht grundsätzlich nicht au die Kranken
oder deren Angehörige, sondern nur an den Arzt und zwar schriftlich; eine
telephonische oder telegraphische Antwort ist durch Zufügung der entsprechenden
Postmarken zur Meldekarte vorauszubezahlen.
Bei negativen Befunden empfiehlt es sich, nach einem Zeitraum von 3—8
Tagen eine zweite Probe einzusenden.
Die Angestellten des Instituts sind wie dic Aerzte zur Wahrung des Dienst-
geheimmisses verpflichtet. Sollte es trohdem dem Arzt erwünscht sein, Namen und
Wohnung des Kranken nicht zu nennen, so sind in die entsprechenden Rubriken
Buchstaben zu setzen, die so zu wählen sind, daß auch bei späteren Anfragen ein
Miverständlet nicht unterlaufen kann.
Da seitens des Instituts keinerlei Meldungen gemacht
werden, bleibt die ärztliche Meldepflicht bei ansteckenden Krank-
heiten an die Behhrden bestehen.
B. Untersuchungematerial und Gefäße.
Bei der Untersuchung auf ansteckende Krankheiten handelt es sich:
a) um die Erkennung der Krankheitserreger durch das Mikroskop, durch
die Kultur oder das Tierexperiment,
b) um die serologische Bestimmung von Antigenen oder Antikörpern.
Als Material zur bakteriologischen Untersuchung wird verwertet:
Stuhl, Urin, Sputum in Gefäß I,
II. Blut, Punktionsflüssigkeiten, eitriges Material u dergl., Urin, der
durch Katheter steril entnommen ist, in Gefäß
III. Nasenrachensekret, Scheidensekret u. dergl. in oerdl III,
IV. Objektträger, die mit einer Schicht des zu untersuchenden Materials
beschickt werden, in Gefäß IV,
V. zur Aufnahme von äß V.
Galleröhren Ult bei der Frühdiagnose in Gesä v,
VI. Widalröhren von Typhus in Gefäß VI,
VII. Flaschen zur Einsendung von größeren Mengen Urin können zu
jeder Zeit von dem Justitut eingefordert werden (s. namentlich im
nachstehenden unter C Gonorrhoe oder Tuberkulose).
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