Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

Nachweisungen brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn der Ver- 
sichrungepflichtige innerhalb der gleichen Frist die vollen Beiträge selbst 
einzahlt (§ 143 
Die Gullgoifern der §§ 442, 443, 445, 447 und 449 RV0O. und, 
was die Hausgewerbtreibenden anlangt, der §§ 468, 442 Abs. 2, 3, 443 
bis 449 RVO. sind zu beachten. 
ENi- Die Krankenkassen haben darüber zu wachen, daß Arbeitsverhältnisse. 
uenBöhne und Lohnveränderungen richtig und rechtzeitig gemeldet werden. 
Arbeitgeber, die wiederholt ihre Meldepflicht verletzt haben, sind der Ver- 
sicherungsanstalt anzuzeigen. 
8 4. 
Höhe der Weiträge. 
. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des 
reretersicherten (s§ 1245 RVO). Als solcher gilt 
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Kranken- 
kasse das Dreihundertfache des Grundlohnes (8§ 180, 181 RVO.), 
2. im übrigen das Dreihundertfache des Ortslohns, 
soweit das Oberversicherungsamt für einzelne Berufszweige 
nichts anderes bestimmt. 
Sachbezüge sind mit den Fiosteesebten Durchschnittswerten anzu- 
rechnen (§ 160 Abl. 2 
Arbeltstage. Als Arbeitstage gelten die E heniage ohne Rücksicht darauf, daß 
einzelne Berufe auch Sonn= und Feiertags Arbeit verrichten. Bei den- 
jenigen Mitgliedern, die zur Sonntagsarbeit verpflichtet sind und ihren Lohn 
jährlich, vierteljährlich, monatlich oder wöchentlich beziehen, wird zum Zwecke 
der Beitragsberechnung das Jahr zu 300 Arbeitstagen angenommen. 
gesterabeung io Ist im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Habre eine feste 
bare Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag — Ziffer 1 und 2 — 
übersteigt, so ist sie für die Beitragsberechnung maßgebend (8 1247 RNV0O.). 
Auf Versicherte, deren Entgelt teilweise in Sachbezügen besteht, ist diese 
Bestimmung nur anwendbar, wenn die Barbezüge allein eine höhere Lohn- 
klasse bedingen. 
tetntlassen. Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden die Versicherten in 
folgende Lohnklassen eingeordnet: 
Klasse 1 bis zu 350 ch — 16 H Vcochenbeitrag, 
„ II mehr als 350 „ bis 550 vA — 24, „ 
7 III 7y 7 5 0 7 *- 850 77 32 77 7 
77 IV 77 7 850 1 1 1150 7" — 40 v77 77 
77 V. 7 7 1150 — 48 77 I7 
Es 1245, 1392 RV0).
	        
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