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teecueng bet Ler- Sobald die Marken eingeklebt sind, ist dies unter der betreffenden
bebereaister. Beitragssumme im Heberegister zu vermerken.
uhverwendung. Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Marken für Zeiten zu verwenden,
für welche die Beiträge noch nicht bezahlt sind. Ist die Kasse jedoch nach
Lage der Sache davon überzeugt, daß sie auf den Eingang der Beiträge
bien kann, so wird sie auch Vorschußverwendungen unbedenklich vornehmen
könn
Für Ausfälle kommt die Versicherungsanstalt nicht auf.
89.
Markenentwertung.
u r e Die Krankenkassen haben die Marken alsbald nach dem Ein-
kleben in der Weise zu entwerten, daß auf jede einzelne Marke hand-
schriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwertungstag in
Ziffern deutlich vermerkt wird, z. B
(Marke)
29. 6. 13.
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag des Beitragszeitraums
angegeben werden, für den die verwendeten Marken gelten. Hierbei gilt
als letzter Wochentag der Sonntag. Die Marken, die für den
Beitragszeitraum vom 1. Juni bis 29. Juni 1913 gelten, würden also“
mit „.29. 6. 13“ zu entwerten sein.
Werden aus Anlaß einer Beitragskontrolle oder aus anderen
Gründen Marken nachträglich verwendet,, so gilt als Entwertungs-
tag der Tag, an dem die Marken eingeklebt worden sind. Der
Zeitraum, für den die Nachverwendung erfolgte, ist auf der Karte zu vermerken.
Zusatzmarken sind mit dem Datum zu entwerten, an dem sie ver-
wendet worden sind.
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu
verwenden.
8 10.
Heberegister.
Iweg des heberegisters. Das Heberegister dient der Feststellung des Beitragssolls d. h. der
Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassen-
mitglieder für jeden Beitragszeitraum zu zahlen sind und dem
Nachweis der Beitragsrückstände. Der jedesmalige Beitragsanfall ist deshalb
vor Beginn der Einhebung einzutragen.
tch Das Heberegister muß mindestens enthalten:
1. die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten
Versicherten,