2. Geburtstag und -ahr der Versicherten,
3. Tag der An= und Abmeldung,
4. die Berechnung der Beiträge für jeden Versicherten,
5. die Gesamtsumme der von jedem Arbeitgeber zu leistenden Bei-
träge für jeden Beitragszeitraum,
6. die Nummer hinterlegter Quittungskarten, ihren Inhalt nach Zahl
und Lohnklasse der Beitragswochen beim Eingang und bei der
Aushändigung und den Tag der Aushändigung.
Das Heberegister ist nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, wenn nicht die Folge der
Konten nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem
Konto ist Raum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres hinzukommenden
Versicherten vorzusehen.
e Beiträge für die Krankenversicherung und die Invaliden= und
interbliebenenversihrrung sind in besonderen Spalten — zweckmäßig mit
verschiedenfarbiger Tinte — einzutragen und alsbald aufzurechnen (Anlage B).“)
Wenn gezahlt ist, muß der Zahltag unter der Summe der betreffenden 4
Beitragsspalte eingetragen werden.
Inbesonderen Aübteilungen des Heberegisters sind ebenfalls in alphabetischer
Ordnung die Konten für die
Unständigen,
die freiwillig Versicherten,
die Hausgewerbtreibenden
zu führer
An Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für ummenlselune de-
jeden Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammen= (Vesesoree
zustellen und die Gesamtsumme zu. ermitteln (Anlage O). "
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in bendert
Spalte der Zusammenstellung nachzuweisen.
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammen= bnutt=
stellung seitenweis.
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Invalidenversicherungs-S ekhuchung der ,
beiträge im Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß #ase
an die Lohnzahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes
Heberegister verzichten.
Die Beitragsanteile
der Arbeiter,
der Angestellten der Firma sowie
der freiwillig Versicherten
*) Anm.: De Uebeisichten über die Geschäfts= und Mechnungsergebuiss sordern den e An-
gabe der abrankenwensicherungebeitüge für Männer und Frauen. Sie sind daher im Hebe-
hepffer wie im Gesa tsollenister entweder r soneren Spanen oder t. einander
räumlich getrennt nachzuweisen.