Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

2. Geburtstag und -ahr der Versicherten, 
3. Tag der An= und Abmeldung, 
4. die Berechnung der Beiträge für jeden Versicherten, 
5. die Gesamtsumme der von jedem Arbeitgeber zu leistenden Bei- 
träge für jeden Beitragszeitraum, 
6. die Nummer hinterlegter Quittungskarten, ihren Inhalt nach Zahl 
und Lohnklasse der Beitragswochen beim Eingang und bei der 
Aushändigung und den Tag der Aushändigung. 
Das Heberegister ist nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die 
Konten sind in alphabetischer Folge anzulegen, wenn nicht die Folge der 
Konten nach der Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem 
Konto ist Raum zum Nachtrag der im Laufe des Jahres hinzukommenden 
Versicherten vorzusehen. 
e Beiträge für die Krankenversicherung und die Invaliden= und 
interbliebenenversihrrung sind in besonderen Spalten — zweckmäßig mit 
verschiedenfarbiger Tinte — einzutragen und alsbald aufzurechnen (Anlage B).“) 
Wenn gezahlt ist, muß der Zahltag unter der Summe der betreffenden 4 
Beitragsspalte eingetragen werden. 
Inbesonderen Aübteilungen des Heberegisters sind ebenfalls in alphabetischer 
Ordnung die Konten für die 
Unständigen, 
die freiwillig Versicherten, 
die Hausgewerbtreibenden 
zu führer 
An Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für ummenlselune de- 
jeden Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammen= (Vesesoree 
zustellen und die Gesamtsumme zu. ermitteln (Anlage O). " 
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in bendert 
Spalte der Zusammenstellung nachzuweisen. 
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammen= bnutt= 
stellung seitenweis. 
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Invalidenversicherungs-S ekhuchung der , 
beiträge im Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß #ase 
an die Lohnzahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes 
Heberegister verzichten. 
Die Beitragsanteile 
der Arbeiter, 
der Angestellten der Firma sowie 
der freiwillig Versicherten 
*) Anm.: De Uebeisichten über die Geschäfts= und Mechnungsergebuiss sordern den e An- 
gabe der abrankenwensicherungebeitüge für Männer und Frauen. Sie sind daher im Hebe- 
hepffer wie im Gesa tsollenister entweder r soneren Spanen oder t. einander 
räumlich getrennt nachzuweisen.
	        
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