Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Anlage G. 
Nachweisung. 
Die 
hat für die Zeit vom bis 
*l-- * 
Beiträge zur Indaliden= und Hinterbliebenenversicherung eingehoben. 
Hierfür ist an Vergütung zu berechnen: 
a) 4% (bei Betr. Kr. Kassen 17/1%) für die Einziehung der 
eiträge .... . ell 5 
(6 1449) 
d) lose für die mit Ausslellung, Umtausch und Erneuerung 
der Quittungskarten verbundenen Geschästtet „ „ 
* 1455 Abs. 1 Nr. 1) — — — 
Summe: ell 5 
Die Zahl der invalidenversicherungspflichtigen Kassenmitglieder am 
betrug: 
*) v ist vom Vorslhenden und Rechnungsführer unter Angabe von Ort und Dalum belcheine en, 
daß die den Beiträgen entsprechenden Marken in die Quitlungskarten der Verslcherten eingeklebt worden Und.
	        
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