Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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62. 
Die Vorschriften im 8 1 finden keine Anwendung auf die nach Ziffer 18 
der Arzueitaxe berechnete Zusatzgebühr (Nachttaxc). 
83. 
Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne ärztliche 
Verschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden bis auf weiteres 
. so festgesetzt, wie es aus der Anlage 4A ersichtlich ist. 
Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß be- 
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r∆ trägt 10 Pf. 
Werden Kassenpackungen fabrikmäßig hergestellt, so sind stets diese abzugeben. 
Ist die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht angegeben, so ist 
die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste zweckentsprechende Menge zu ver- 
abreichen. 
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g doppelt 
soviel als 100 g. 500 g boppelt soviel als 200 g. 1000 . das siebeufache des 100 g- 
Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in der Liste vermerkten liegen, werden 
nach dem Preise für die nächst niedrigere Menge berechuct, bis der Satz für die nächst 
höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, 
werden nach dem für die geringste Menge festgesetzter Preise berechnet. 
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder bind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Aeußerlich“, „Nur verdünnt anwenden“, „Vorsicht", 
„Gift“, „Feuergefährlich“, „Vor dem Gebrauch umzuschütteln“", „Augenwasser“, 
„Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“, oder ähnliche, so sind die Arzucistoffe in der im 
Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere 
vom Arzt vorgeschriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen 
und mit 10 Pf. zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Ge- 
fäßen ist daran die Grbrauchtanweisung nörigenfalls durch eine neue zu ersetzen 
und wie vorstehend zu berechnen. 
den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die mit 
einem bczeichneen in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln abge- 
geben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach der itare mit 10% 
Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für ein Gefäß ist 10 Pf. 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel 
zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benugzen. 
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen der 
Preise des Arzneistoffes, des Gefäßes und der Vergütung für Anbringung der Ge- 
brauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtverkaufspreis, wenn er eine 
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