Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

1. Unter v ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht 
zu erlangen usw.“ beginnenden ngsaheg -Helannzwachung vom 27. 
September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 4 
Ist die Zahlung der rn * zu erlangen, oder bleibt 
der Versuch, den Postaustrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauf- 
trag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Ein- 
lösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der #hlungetn des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
Mai 1915 eintri 
am dreißigsten un nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder spä- 
ter eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser er- 
folglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Pro- 
test nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
B. statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und 
des solgenden Absatzes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder 
in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gum- 
binnen sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar 
sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im 
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als 
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der 
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein 
und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
	        
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