Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist. 
am 30. Oktober 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Oktober 1915 oder 
später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kaun der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder 
der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rück- 
seite des Postprotestauftrages auszudrücken. Auch kann die Post damit 
betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für 
die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an 
fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen 
Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, jo ist in den Vor- 
druck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ 
einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vor- 
zeigung, nämlich noo ab“. Der Zeitpunkt, von dem an 
die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste 
Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der 
ie aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung 
erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, em 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt d 
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- erer 
Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorge- 
geigl Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, 
deren Protestfrist am 30. Oktober 1915 (Abs. B) abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
3. Die Aenderungen treten sofort in Krast. 
Berlin, den 23. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
raetke.
	        
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