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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 14. September 1915.)
14. Verordnung,
die Viehzwischenzählung am 1. Oktober 1915 betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Vornahme einer Viehzwischen-
zählung am 1. Oktober 1915 vom 26. August 1915 (Reichsgesetzblatt, Seite 525)
bestimmen wir:
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Gezählt werden Pferde, Rindvieh, Schafe Schweine und Ziegen nach den in der
Zählungsliste verzeichneten Altersklassen und das Federvieh. — Die Zählung ge-
schieht mit der Zählungsliste durch den Gemeindevorstand, dem es überlassen hleibt,
sich dabei der Gemcindebcamten zu bedienen oder besondere Zähler zu beslellen. —
Größere Gemeindebeziike sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Zahl
von Zählbezirken zu teilen.
Die Zählungslisten sind am 1. Oktober d. J. in der Weise auszufüllen, daß die
mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haushaltung
zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. In den drei ersten
Spalten der Liste sind Namen des Haushaltungsvorstandes, sowie dessen Wohnung
nach Straße und Hausnummer einzutragen, auch wenn in den betreffenden Haus-
haltungen zu zählendes Vieh nicht vorhanden ist. — Wo Zahleneinträge nicht zu
machen sind, ist solches durch einen Strich (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser,
bezw. Haushaltungen, für welche Einräge nicht zu machen sind, aus der Zählungs-
liste weggelassen werden.
A Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevorstand
gehörig zu unterweisen und zu sorgsältigster Beobachtung dieser Verordnung, die
zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie der auf
der letzten Seite der Zählungsliste abgedruckten Anleilung anzuhalten. Die von
den Zählern ausgefüllten Zählungslisten sind von ihnen an der vorgeschriebenen
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