Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Stelle der Zählungsliste zu unterschreiben und spätestens bis zum 3.Oktober 
d. J. an den Gemeindevorstand abzuliesern. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit und auf 
die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und, sofern der Gemeindebezirk 
in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergeb- 
nis in der letzten Zählungsliste oder in einer besonderen 
Zählungsliste für den ganzen Gemeindebezirk zusammenzu- 
zählen. Nach bescheinigter Prüfung am Schlusse dieser Seite sind die Zählungs= 
listen in dauerhafter Verpackung bis spätestens zum 6. Oktober d. J. 
an das Thüringische Statistische Amt in Weimar portofrei ein- 
zusenden. Der Einsendungstermin muß unter allen Umständen 
eingehalten werden. 
Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu prüfen 
und die Ergebnisse zusammenzustellen. — Die Gemeindevorstände werden deshalb 
angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur Durchführung 
der Zählung an sie gestellt werden, sorg fältig und mit größter Beschleu- 
nigung zu entsprechen. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ausge- 
fordert wird, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark bestrast; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen 
worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Greiz, den 13. September 1915. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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