Solange die Vertangeruns der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
wochnac zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist.
duch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite
des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut
werden, für solche zeel neben der Wechselsumme auch die für die ver-
längerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen
Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu
erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum
Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen
„nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung,
nämlich vro. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben wenn die Post die erste Vorzei-
gung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der
Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der
Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Jah-
lung echaten
C. Als Zahlungstag gilt der Eälligeeitetag. des Wechsels oder, wenn
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß-
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feier-
tag, so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt.
Die Poslverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher-
gehende Tage zu verteilen.
2. Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
in Vertretung
Kraetke.