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„Bostprotestauftrge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der
nz O zen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg,
SE##s Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und
Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren ge-
Kogenenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angebe
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen ise
liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 31. Oktober 1914 eingetreten ist,
am 31. März 1915;
b) wenn der Zahlungstag bes Wechsels in der Zeit vom 1. November
1914 bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist
von fünf Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar
1915 bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt,
am eanreifigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung
In allen Fällen zu a *5“ d gilt als Fehlungetg der Fälligkeitstag des
BWechsels, wem dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste W erktag. Fällt der
Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postver-
waltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. März.
oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.