Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Wir Heinrich der Siebenund r 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Cubf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
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Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
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Für Zwecke der Volksernährung und anderer wirtschaftlicher Maßnahmen 
aus Anlaß des Krieges werden die Gemeinden und Gutsbezirke des Fürstentums 
mit Ausnahme der Städte zu einem besonderen Gemeindeverband verbunden. 
Derselbe ist rechtsfähig. 
Der Gemeindeverband wird von einem Ausschuß vertreten. Der Ausschuß 
besteht aus dem Vorstand des Fürstlichen Landratsamtes als Vorsitzenden und 4 
Mitgliedern. Letztere werden von den Vorstehern bezw. den Vertretern der im § 1 
bezeichneten Gemeinden und Gutsbezirke aus ihrer Mitte in einer Generalversammlung 
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt; je 2 Mitglieder haben 
den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und den Gemeinden bis zu 2000 
Einwohnern anzugehören. 
Die Geschäftsführung des Ausschusses bestimmt sich nach einer von ihm 
ausestenene Geschäftsordnung, welche der Genehmigung Fürstlicher Landesregie- 
rung bedar 
Der Ausschuß ist insbesondere berechtigt, für die nach § 1 Absatz 1 bezeich- 
neten Zwecke Einrichtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Behufe 
das Vermögen des Gemeindeverbandes zu verwenden und Darlehen aufzunehmen. 
93. 
Zu dem Bedarf des Gemeindeverbandes haben die ihm angehörenden 
Körperschaften nach dem für die Beitragsleistung zum Landarmenverband geltenden 
Maßstab beizutragen. 
l. 
Die Wiederauflösung des Gemeimdeverbandes wird nach Anhörung der Ge- 
neralversammlung durch Fürstliche Landesregierung bestimmt. 
85. 
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch Fürstliche Landesregierung. 
Gegeben Schloß Osterstein, am 18. November 1915. 
L 8) (ez) Heinrich XXVI. 
(Cgez.) v. Meding.
	        
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