Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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24. Verordnung, 
die Viehzählung am 1. Dezember 1915 betreffend. 
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, daß in allen Jahren, in denen eine 
Viehzählung erweiterten Umfanges nicht stattfindet, Biehzahlungen kleineren Um- 
fanges vorgenommen werden sollen, wird eine solche für d Dezember 1915 
angeordnet. — Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für * Fürsien Reuß 
älterer Linie hiermit folgendes bestimmt: 
Die Zählung erstreckt sich auf #er#e Rindvieh, Schafe, Schweine und 
Ziegen nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. Gezählt wird am 
1. Dezember d. Is. mit der Zählungsl iste durch die Gemeindevorstände, denen 
es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Poli- 
beipersonale und der Dienerschaft. zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. 
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende 
Zahl von Zählbezirken zu teilen. 
2. 
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen, 
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus- 
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. Haushaltungen, die 
kein Bieh halten, sind nicht in die Zählungsliste einzutragen. 
3. 
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevor- 
stand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung, 
die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie 
der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausge- 
süllten Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den 
Gemeindevorstand abzuliefern. 
4. 
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und be- 
scheinigter Prüsung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs= 
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, welche die Listen in dauer- 
hafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in Weimar bis syätestens 
zum 8. Dezember d. J. portofrei einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte 
haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin einzusenden. 
Die Einsendungsfrift ist unter allen Umständen einzuhalten.
	        
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