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24. Verordnung,
die Viehzählung am 1. Dezember 1915 betreffend.
Nachdem der Bundesrat beschlossen hat, daß in allen Jahren, in denen eine
Viehzählung erweiterten Umfanges nicht stattfindet, Biehzahlungen kleineren Um-
fanges vorgenommen werden sollen, wird eine solche für d Dezember 1915
angeordnet. — Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für * Fürsien Reuß
älterer Linie hiermit folgendes bestimmt:
Die Zählung erstreckt sich auf #er#e Rindvieh, Schafe, Schweine und
Ziegen nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. Gezählt wird am
1. Dezember d. Is. mit der Zählungsl iste durch die Gemeindevorstände, denen
es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Poli-
beipersonale und der Dienerschaft. zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen.
Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende
Zahl von Zählbezirken zu teilen.
2.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember d. J. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus-
haltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen. Haushaltungen, die
kein Bieh halten, sind nicht in die Zählungsliste einzutragen.
3.
Die mit der Zählung beauftragten Personen sind von dem Gemeindevor-
stand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung dieser Verordnung,
die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände und die Zähler gilt, sowie
der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten. Die von ihnen ausge-
süllten Listen sind zu unterschreiben und spätestens bis zum 5. Dezember an den
Gemeindevorstand abzuliefern.
4.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach bewirkter und be-
scheinigter Prüsung haben die Gemeindevorstände des platten Landes die Zählungs=
listen sofort an das Fürstliche Landratsamt einzureichen, welche die Listen in dauer-
hafter Verpackung an das Thüringische Statistische Amt in Weimar bis syätestens
zum 8. Dezember d. J. portofrei einsendet. Die Gemeindevorstände der Städte
haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dorthin einzusenden.
Die Einsendungsfrift ist unter allen Umständen einzuhalten.