Object: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
. 
(Ausgegeben am 31. Dezember 1915.) 
  
26. Verordnung 
vom 29. Dezember 1915 
über die Einführung einer weiteren Meldepflicht der nicht gewerbsmäßig. 
betriebenen Arbeitsnachweise. 
Aus Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (N.= 
G.-Bl. S. 860) wird im Anschluß an die Verordnung vom 11. Juni laufenden 
Jahres (Ges-S. S. 53) für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits- 
nachweise im Fürstentum folgendes bestimmt: 
81. 
Die Arbeitsnachweise haben zu Beginn jedes Monats über die Zahl der 
Arbeitsuchenden, der offenen und besetzten Stellen während des abgelaufenen Monats 
auf den vom Kaiserlich Statistischen Amt kostenlos zur Verfügung gestellten Vor- 
drucken Bericht zu erstatten. Für die Anschreibung bei den Arbeitsnachweisen und 
die Ausfüllung der Vordrucke sind die darauf abgedruckten Grundsätze maßgebend. 
Falls ein Arbeitsnachweis in einem Monat keine Tätigkeit entfaltet hat, ist Fehl- 
anzeige zu erstatten. 
82. 
„Die Berichte (Fehlanzeigen) sind in zwei Stücken an den Verband Thü- 
ringischer Arbeitsnachweise in Jena spätestens bis zum 7. des auf den Berichtsmonat 
solgenden Monats, erstmals bis zum 7. Februar 1916 für den Monat Januar 
1916 einzureichen. 
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