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10. Bekanntmachung.
Nachstehend wird die zwischen der Fürstlichen Landesregierung und den
rKöniglich Preußischen Herren Ministern des Innern und der Finanzen zur Ver-
meidung der kommunalen Doppelbesteuerung von Arbeitern getroffene Vereinbarung
unter Hinweis auf § 51 des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911
(Ges-S. S. 123) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 27. April 1916.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Ar-
beitern zu direkten Kommunalsteuern im Königreich Preußen und im Fürstentum
Reuß #. L. haben die Königlich Preußischen Minister der Finanzen und des Innern
und die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung in Greiz folgende Vereinbarung
getroffen:
81.
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts von der Aufenthaltsgemeinde mit
ihrem nicht aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließenden Einkommen zur Ge-
meindceinkommensteuer herangezogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen für
den Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde
stenerfrei zu lassen.
62.
Wenn verheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts der Besteuerung in der Aufent-
haltsgemeinde unterlicgen, so dürfen sie von dieser für das nicht aus Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb fließende Einkommen nur mit der Hälfte des darauf entfallen=
den tarifmäßigen Steuersatzes zur Gemeindceinkommensteuer herangezogen werden,
sofern sie eine Bescheinigung ihrer Heimatsbehörde darüber beibringen, daß sie an
ihrem Wohnsitz im Heimatsstaate Familienangehörige zurückgelassen haben, zu deren
Unterhalt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht beitragen. In diesem Falle ist
das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum der Heranziehung in der Aufenthalts-
gemeinde von der Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur mit der Hälfte des darauf ent-
fallenden tarismäßigen Satzes zu besteuern.