Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der verheiratete Arbeiter wie 
ein unverheirateter im Sinne des § 1 zu behandeln. 
83. 
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 1916 ab in Kraft. 
Die Königlich Preußischen Minister der Finanzen und des Innern und die Fürst- 
lich Reuß-Plauische Landesregierung werden alsbald die erforderlichen Anordnungen 
für die Gemeinden erlassen. 
Greiz, den 19. April 1916. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Gez.) v. Meding. 
Berlin, den 8. April 1916. 
Der Königlich Preußische Der Königlich Preußische- 
Finanzminister. Minister des Innern. 
Im Auftrage. Im Auftrage. 
(gez.) Heinke. (ges) Freund.
	        
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