Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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von mehr als 3000 Mk. bis einschl. 10000 Mk. 5% 
6000 „ „ 000 10% 
12000 „ „ „ 58 „ 15⅝ 
20000 „ „ „ 30000 „ 20% 
30000, „ 40000 „ 257% 
40000 „ „ „ 60000 „ 30% 
60000 „ „ „ 80000 „ 35% 
80000 „ „ „ 100000 „ 40% 
——.— ’s.H 
s 
100000 „ „ 120000 
über 120000 
bei der Bermögenssteuer 
50¾,. 
25% 
der zu entrichtenden Steuer. 
82. 
Bei Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von gicht mehr als 
4000 Mk, welche mehr als zwei zur Steuerermäßigung nach § 19 Abs. 1 Ein- 
lommenstenergesetzes berechtigende Angehörige haben, wird der Steuerzuschlag nicht 
erhoben. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. Juni 1910. 
½s (gez) Heinrich XXVII. 
(ggez) v. Meding. 
13. Gesetz 
vom 10. Juni 1916, 
Gemeinderats= und Gemeindevorstands Wahlen betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heiurich der Siebenundzwanzigste
	        
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