Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
esc. etc. etc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
1. 
In denjenigen Gemeinden des Fürstentums, in welchen in den Jahren 
1916 und 1918 eine Neuwahl von Gemeinderatsmitgliedern stattsinden müßte, wird 
diese Neuwahl um ein Jahr verschoben und die Amtsdauer aller dermaligen Mit- 
glieder des Gemeinderats um ein Jahr //½ 
Wahlen zum Ersatz aheihevshlun ausgeschiedener Gemeinderatemitglieder 
finden vor Mitte November 1917 nicht statt. Ausnahmen können von Fürstlicher 
Landesregierung zugelassen werden, wenn ohne die Ersatzwahlen der Gemeinderat 
nicht arbeitsfähig sein sollte. 
*ä3. 
Bei Feststellung des Mitgliederbestandes des Gemeinderats und Berechnung 
der nach Artikel 119 der Gemeindcordnung erforderten Zweidrittelmehrheit sind die 
Gemeinderatsmitglieder, welche insolge des gegenwärtigen Kriegszustands zum Dienst 
im Heere oder in der Marinc einberufen oder freiwillig eingetreten und deshalb 
verhindert sind, nicht mitzuzählen. 
Ferner gilt, solange Ersatzwahlen nach § 2 nicht stattgefunden haben, für 
die Berechnung der Beschlußfähigkeit nach Artikel 119 der Gemeindeordnung der 
Bestand der Gemeinderatsmitglieder als um die Zahl der etwa außergewöhnlich 
ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder vermindert. 
84. 
Die Anitszeit von Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die in den Jahren 
1916 oder 1917 ablaufen würde, wird bis Ende des Jahres 1917 verlängert. 
Durch die Verlängerung werden für die Gemeindevorstände weitergehende Ansprüche, 
als ihnen bisher aus dem Dienstverhältnis zustanden, nicht begründet. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. Juni 1916. 
L s) gez) Heinrich XXVII. 
(Igez.) v. Meding.
	        
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